Satzung
Satzung
des Saarner Bürgervereins e. V.
Präambel
Der Saarner Bürgerverein wurde im Jahre 1927 gegründet. 1933 musste er seine Tätigkeit einstellen. Die Wiedergründung wurde im Jahre 1954 beschlossen.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Eintragung ins Vereinsregister, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Saarner Bürgerverein e.V. . Er ist parteipolitisch und religiös neutral. 2. Der Vereinssitz ist Mülheim an der Ruhr. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg VR Nr. 50830 eingetragen 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimat- und Brauchtumgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Er vertritt auch die berechtigten Interessen der Saarner Bürger. Der genannte Zweck soll verwirklicht werden durch a) Organisation, Durchführung und Förderung von Informations-, Diskussions- und sonstigen Veranstaltungen, die dem o. a. Zweck dienen. b) Bereitstellung von Mitteln aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
§ 3 – Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. 3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 2 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. 2. Der Antrag, Mitglied zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag durch Beschluss endgültig. 3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod (natürliche Person) b) durch Austritt. Dieser ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. c) durch Löschung im Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister (juristische Person) d) bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren nach vorheriger zweimaliger Mahnung. e) durch Ausschluss. Rückständige Beiträge werden mit der Beendigung der Mitgliedschaft sofort fällig. Ansprüche des betroffenen Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erlöschen ersatzlos. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder. Er ist nur aus wichtigem Grund zulässig und hat sofortige Wirkung. 4. Die Mitglieder haben zur Förderung des Vereinszwecks Beiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Darüber hinaus kann auch jedes Mitglied weitere Sach- oder Beitragsleistungen freiwillig erbringen und erhält darüber – soweit es die Steuervorschriften zu lassen – eine Spendenbescheinigung.
§ 5 – Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 – Vorstand Der Vorstand besteht aus • der/dem ersten Vorsitzenden, • der/dem zweiten Vorsitzenden, • der/dem Finanzwartin/ Finanzwart, 3 • der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer, die/der auch die Aufgaben der/des Schriftführerin/Schriftführersübernimmt. • sowie mindestens vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand sein Amt übernimmt. Wiederwahl ist zulässig. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sollte der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende verhindert sein, werden sie von dem/der Finanzwart(-in) oder dem Geschäftsführer/-in vertreten.
§ 7 – Arbeitsgruppen Der Vorstand kann für besondere Themen oder Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten. Die Arbeitsgruppen bestimmen ihren Sprecher selbst. Dieser vertritt die Arbeitsgruppe gegenüber dem Vorstand.
§ 8 – Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist das oberste Organ des Vereins und jeweils beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer/-innen b) Verabschiedung des Haushaltsplans für das kommende Jahr c) Wahl der Kassenprüfer, d) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge e) Feststellung der Jahresrechnung f) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes g) Entlastung des Vorstandes h) Beschluss über die Auflösung des Vereins 3. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann zu weiteren Versammlungen schriftlich einladen, insbesondere kann dies 1/3 der Mitglieder verlangen. Die Einladung in elektronischer Form gilt als formelle Einladung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse. Eine Tagesordnung ist beizufügen. Gegenstände, die zur Beschlussfassung kommen sollen, müssen mit Beschlussvorschlag zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden eingeladen und geleitet. 6. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung bestimmen etwas anderes. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der einfachen Mehrheit nicht mit. 7. Der Verlauf der Versammlung und insbesondere die Anträge, Abstimmungen und ihre Behandlung sind in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten und vom ersten Vorsitzenden und Protokollführer in der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 9 – Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 – Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine DreiviertelMehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Mülheim an der Ruhr, das es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 19. März 2019 beschlossen worden. Mülheim an der Ruhr,
